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Satzung der Interessengemeinschaft Alte Süderelbe

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Stand: 17.05.2021

§ 1 Name, Sitz und Vereinszweck

(1) Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Alte Süderelbe“ (ias).

(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3) Vereinszweck sind die Förderung des Naturschutzes des Kultur- und Naturlandschaftsraumes der Alten Süderelbe sowie die Förderung der Erziehung und Volksbildung zur Stärkung einer intakten Sozialgemeinschaft im Miteinander von Mensch und Natur.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zum Naturschutz im Gebiet der Alten Süderelbe, durch die Förderung und Durchführung schulischer und außerschulischer Bildungsmaßnahmen, vor allem im Bereich der Umweltbildung, sowie die Förderung des Dialogs zwischen den öffentlichen und privaten Gruppen mit Interessen im Gebiet der Alten Süderelbe.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Der Verein wird im Sinne des Vereinsrechts im Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied können alle volljährigen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind, diese zu unterstützen. Organisationen und juristische Personen müssen durch eine benannte Person vertreten sein. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(2) Ob eine Person in den Verein als Mitglied aufgenommen wird, entscheidet der Ausschuss.

(3) Mitglieder, die gegen die erklärten Interessen und Ziele des Vereins handeln, können mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wird ein entsprechender Antrag gestellt, hat hierüber der Ausschuss zu entscheiden, nachdem das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Äußerung hatte.

(4) Das Mitgliederverzeichnis wird vom Vorstand geführt, gewahrt und aktualisiert.

(5) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Der Ausschuss kann Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.

(6) Der Austritt kann schriftlich mit sechs Monaten Frist auf Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(7) Die Mitgliedschaft im Verein endet mit Austritt, durch Beschluss des Ausschusses oder durch Tod.

§ 3 Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe die Gewässer- und Kulturlandschaft im Gebiet der Alten Süderelbe zu wahren, zu schützen und zu entwickeln. Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels sind beispielsweise

1. Uferabflachungen, Flachwasserzonen und Tümpel zu schaffen zur Verbesserung des Lebensraums für Amphibien,

2. Erhalt und Ausweitung von Schilfflächen,

3. Ausweitung bestehender Auwaldbestände,

4. Erhalt und Organisation des für das Landschaftsbild dieser Flussmarsch typischen Miteinanders von verschiedenen Kulturlandschaftselementen.Die Erlebbarkeit des Kulturraumes durch maßvolle Nutzung des Gewässers für die Bevölkerung zu erreichen.

5. Steigerung des Umweltbewusstseins der Bürger durch Bildungs- und Erlebnismaßnahmen.

(2) Aufgabe ist ferner, die Planung und Durchführung von Projekten, um das Zusammenleben von Mensch und Natur intensivieren. Hierzu gehören unter anderem auch Naherholungsmöglichkeiten für naturinteressierte Bürger. Diesen soll die Möglichkeit gegeben werden, eine Beziehung zu ihrer Umwelt zu entwickeln. Als inhaltlicher Orientierungspunkt dienen das Leitbild der Freien und Hansestadt Hamburg „Hamburg lernt Nachhaltigkeit“ und das Positionspapier der ias. Vorrangig als Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung sind beispielsweise die Schaffung und Pflege eines Naturlehrpfades sowie von Aussichtspunkten mit Lehrtafeln geplant.

(3) Die Förderung der Kommunikation zwischen Anrainern und Nutzern der Alten Süderelbe (hierzu gehören Privatpersonen ebenso wie Gewerbetreibende, Firmen oder die Freie und Hansestadt Hamburg) ist eine weitere Zielsetzung.

(4) Der Verein beabsichtigt sich im Bereich der Umweltinformation und -bildung zu betätigen. Hierzu gehören Informationsveranstaltungen und die Beteiligung an schulischen Maßnahmen zum Thema „Natur erleben–erkennen–verstehen–schützen“.

§ 4 Organe des Vereins

(1) Feste Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Ausschuss, Vorstand, Kassenwart, Pressewart und ein Kassenprüfer. Je nach Bedarf können außerdem Beiräte und Arbeitsgruppen gebildet und Sonderbeauftragte benannt werden. Sonderbeauftragte können keine Mitglieder von Vorstand oder Ausschuss sein.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Einmal je Geschäftsjahr sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich oder per E-Mail mit Vorlauf einer 14-tägigen Frist.

(2) Neben der Entgegennahme des Berichts der Organe ist die vornehmste Aufgabe der Mitgliederversammlung die Wahl des Ausschusses. Stimmberechtigt sind nur ordent­liche Mitglieder. Das Stimmrecht ist delegierbar, muss vom Delegierten aber schriftlich nachgewiesen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren.

(4) Bei Beitragserhöhungen von mehr als 10% muss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann Anträge an den Ausschuss stellen.

(6) In begründeten Ausnahmefällen kann auf eine ordentliche Mitgliederversammlung verzichtet werden. Den Beschluss hierzu muss die gemeinsame Versammlung von Vorstand und Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit fassen. Die Mitglieder sind von diesem Beschluss und der Begründung zu informieren.

(7) Im Falle des Ausfalls der Mitgliederversammlung können Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch Briefwahl oder Onlinewahl erfolgen. Einzelheiten dazu werden vorher in einer Briefwahlordnung festgelegt.

§ 6 Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die keine Stellvertretung erfahren. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

1. den Vorstand sowie den Pressewart zu wählen,

2. den Vorstand in allen wichtigen Geschäften zu beraten, über Mitgliedsanträge zu entscheiden,

3. Anträge der Vereinsmitglieder entgegen zu nehmen und über sie zu beschließen,

4. den vom Vorstand vorgelegten jährlichen Haushaltsplan zu beschließen,

5. die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

6. die Höhe der Beiträge festzulegen und über eine Befreiung von Beiträgen zu beschließen,

7. über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Satzung zu beschließen,

8. über Anträge auf Bildung von Arbeitsgruppen oder Sonderbeauftragte zu beschließen,

9. über Anträge um Beteiligung oder Mitgliedschaften des Vereins in anderen Vereinen oder Verbänden zu beschließen,

10. bei Bedarf einen Beirat zu gründen und dessen Mitglieder zu berufen,

11. über die Auflösung des Vereins nach Anhörung der Mitgliederversammlung zu entscheiden

12. und bei Bedarf die Geschäftsordnung des Vereins festzulegen.

(2) Jährlich wird ein Mitglied des Ausschusses aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Ausschussmitglieder werden auf vier Jahre in den Ausschuss gewählt. Abweichend von (1) besteht der Ausschuss aus mehr als vier Mitgliedern bis dieser seine Sollstärke erstmals erreicht hat.

(3) Die Amtszeit beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats. Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Ausschuss die Geschäfte weiter, bis der neue Ausschuss das Amt antritt.

(4) Im Jahr ist mindestens eine Ausschusssitzung zu halten. Zu den Ausschusssitzungen lädt der Vorstand mit mindestens zweiwöchiger Frist in der Regel schriftlich oder per E-Mail ein, in dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, auch nicht der Einladung durch den Vorstand. Im Regelfall nimmt wenigstens ein Mitglied des Vorstands an den Ausschusssitzungen teil. Vorstands- und Ausschusssitzungen können auch kombiniert abgehalten werden.

(5) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gehört der Vorstand nicht dem Ausschuss an, so hat er hier keine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl ist er beschlussfähig, wenn in einer fristgerechten Einladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.

(7) Vor Beginn einer Ausschusssitzung wird ein Protokollführer bestimmt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, das von einem Ausschussmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird spätestens auf der nächsten Ausschusssitzung dem Ausschuss vorgelegt.

(8) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für die Auflösung des Vereins. Die Stimmabgabe darf in Abwesenheit auch schriftlich erfolgen.

(9) Wenn ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wählen die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Ausschussmitglieds. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Ausschuss zu diesem Zeitpunkt mehr Mitglieder hat als in (1) festgelegt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei beliebige Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird vom Ausschuss auf die Dauer von drei Jahren aus den Mitgliedern des Ausschusses oder aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats. Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter, bis der neue Vorstand das Amt antritt.

(4) Der Vorstand sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses und lädt zu den Ausschusssitzungen und zur Mitgliederversammlung ein.

(5) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wählt der Ausschuss für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

(6) Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende ein. Im Übrigen gelten die Regelungen für Ausschusssitzungen sinngemäß.

(7) Abweichend von (3) wird der Vorstand im Jahr 2020 nur für die Amtszeit von einem Jahr gewählt.

§ 8 Kassenwart

(1) Wird ein Beirat vom Ausschuss gegründet und seine Mitglieder berufen, so hat er die Aufgabe, den Ausschuss des Vereins in wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(3) Den Vorsitz des Beirats führt ein Ausschussmitglied.

(4) Er tagt auf Einladung seines Vorsitzenden, wenn dieser es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn wenigstens zwei Beiratsmitglieder dies unter Angabe eines Grundes verlangen, wenigstens jedoch einmal je Kalenderjahr.

§ 9 Beirat

(1) Wird ein Beirat vom Ausschuss gegründet und seine Mitglieder berufen, so hat er die Aufgabe, den Ausschuss des Vereins in wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(3) Den Vorsitz des Beirats führt ein Ausschussmitglied.

(4) Er tagt auf Einladung seines Vorsitzenden, wenn dieser es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn wenigstens zwei Beiratsmitglieder dies unter Angabe eines Grundes verlangen, wenigstens jedoch einmal je Kalenderjahr.

§ 10 Verwendung der Mittel / Auflösung des Vereins

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung des Naturschutzes zu verwenden hat.